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  • §§ 10, 20 EStG - Steuerliche Auswirkungen der Anhebung der Altersgrenze

    Bei der privaten und betrieblichen Altersversorgung steigt das Mindestrentenalter vom 60. auf das 62. Lebensjahr, sofern der Vertrag ab dem 1.1.2012 abgeschlossen wird. Bei einer vorherigen Unterschrift - also bei einer Unterschrift bis zum Jahresende 2011 - bleibt es dauerhaft beim Mindestrentenalter von 60 Jahren. Das BMF hat zu den steuerlichen Auswirkungen Stellung genommen.  

     

    • Die hälftige Besteuerung für Lebensversicherungen und ungeförderte Riester-Verträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG greift beim Abschluss ab 2012 nur noch, wenn die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt wird. Das gilt auch für Altpolicen, wenn wesentliche Vertragsmerkmale wie Laufzeit, Summe, Beitragshöhe, Beitragsdauer nach 2011 geändert werden und dies zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer führt. Soweit die nachträgliche Erhöhung der Beiträge oder der Versicherungssumme zu einem gesonderten neuen Vertrag führen, gilt die Altersgrenze des 62. Lebensjahres nur für diesen neuen Vertrag.

     

    • Die Anhebung der Altersgrenze gilt ebenfalls bei ab 2012 abgeschlossenen Riester-Verträgen hinsichtlich der Zulagen und des Sonderausgabenabzugs. Für bis dahin abgeschlossene Policen gilt der Bestandsschutz auch dann, wenn Beiträge oder die Versicherungssumme ab 2012 erhöht werden. Für die nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG hat die Änderung keine Bedeutung.

     

    • Gleichermaßen gilt das geänderte Mindestrentenalter auch bei der Basisrente in Hinsicht auf den Sonderausgabenabzug. Beim Abschluss einer Rürup-Rente noch in 2011 kann der Sparer 24 Monate früher die erste Auszahlung erhalten.

     

    • Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bezieht sich die Umstellung des Mindestrentenalters auf die Untergrenze der Leistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Das betrifft Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG.