§ 10, 22 EStG - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Ehegatten
Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2008 mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ein eigenständiger Abzugstatbestand für Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geschaffen. Diese sind abzugsfähig, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Steuer unterliegen. In gleicher Höhe muss der Leistungsempfänger sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1c EStG versteuern. Diese Regelung kommt zum Einsatz, wenn anlässlich einer Scheidung die in der Ehezeit begründete Versorgung nicht durch einen Übertrag von Anwartschaften, sondern schuldrechtlich ausgeglichen wird. Dann zahlt der verpflichtete Ehegatte in der Regel eine Geldrente an den berechtigten Ehegatten, welche die Differenz zwischen den Altersbezügen ausgleicht.
Die OFD Frankfurt erläutert anhand eines Beispiels, wie die korrespondierende Regel anzuwenden ist.
- Erhält der geschiedene Mann eine Leibrente, die er mit einem Ertragsanteil von 20 v.H. versteuern muss, kann er von einer Ausgleichsrente in Höhe von beispielsweise 2.000 EUR ebenfalls nur 20 v.H. als Sonderausgaben absetzen. Demzufolge muss seine Ex-Frau 400 EUR als sonstige Einnahmen versteuern.
- Würde es sich bei den Altersbezügen dagegen um eine nach § 19 EStG steuerpflichtige Betriebsrente handeln, wäre beim Leistenden der volle Betrag von 2.000 EUR abzugsfähig. In diesem Fall müsste die Ex-Frau ebenfalls den gesamten Betrag versteuern.
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