§ 10 b EStG - Mitgliedsbeiträge bei kultureller Betätigung nicht immer abziehbar
Ausgaben für besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke können jährlich mit bis zu 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Hierbei werden gemäß § 48 EStDV neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge steuerlich berücksichtigt. Der Abzug der Beiträge entfällt aber, wenn die kulturelle Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dient. Gemeinnützige Einrichtungen gewähren ihren Mitgliedern in vielen Fällen solche Vorteile für die Freizeit. Die Finanzverwaltung hat sich nun klärend zu Abgrenzungsproblemen geäußert, die Spendern und Organisationen als Richtschnur dienen können.
Der Abzug von Mitgliedsbeiträgen entfällt, wenn die Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile zur Freizeitgestaltung zukommen lässt. Das gilt etwa bei der Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Angebot tatsächlich genutzt wird oder lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch die Mitglieder besteht. Auch Angebote nur an einzelne Personen führen dazu, dass dann alle Mitglieder ihre Beiträge nicht abziehen dürfen. Nicht schädlich ist dagegen beispielsweise die Besorgung von oder der Zugang zu nicht verbilligten Eintrittskarten, sofern die Veranstaltungen auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Gleiches gilt für ein jährliches kostenloses Dankeschönkonzert oder Theater- und Orchesterproben exklusiv für Mitglieder.
Diese Abgrenzungskriterien gelten ab dem Jahr 2007 unabhängig davon, ob die gemeinnützige Einrichtung einheitliche oder gestaffelte Mitgliedsbeiträge erhebt. Auch wenn kulturelle Betätigungen in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und der Spendenabzug beim Mitglied insoweit begrenzt wird, werden die Betätigungen für die Einrichtung selbst weiterhin als besonders förderungswürdig anerkannt.
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