· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Elektromobilität: steuerliche Behandlung von Stromkosten und Ladevorrichtungen
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de
Die Praxis zeigt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern immer häufiger einen Hybrid- oder Elektrowagen als Dienstwagen zur Verfügung stellen. Ein Grund dabei sind offensichtlich die steuerlichen Vorzüge gegenüber einem herkömmlichen Verbrenner, wie z. B. die günstigere Sachbezugsversteuerung für Privatfahrten. Doch es bestehen noch weitere Vorteile, selbst dann, wenn Arbeitnehmer lediglich ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug besitzen. Anlass genug, die aktuellen steuerlichen Spielregeln zu beleuchten. |
Stromkosten für den Ladevorgang des privaten Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber an seinem Betriebssitz Ladesäulen installiert, an denen die Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt private Hybrid- und Elektrofahrzeuge laden dürfen, ist der dadurch entstehende geldwerte Vorteil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Der Sachbezug kann jedoch auch gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei sein. Das ist der Fall, wenn der Vorteil für das elektrische Aufladen eines Hybrid- oder Elektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. d. § 8 Abs. 4 EStG vom Arbeitgeber gewährt wird. „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bedeutet vor allem, dass eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten der Lademöglichkeit schädlich wären. Nicht begünstigt ist zudem die verbilligte oder kostenlose Lademöglichkeit bei einem Dritten. Eine Ausnahme besteht laut BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (BStBl I 20, 972, Rz. 16) jedoch bei Leiharbeitnehmern. Bei Leiharbeitnehmern ist ausnahmsweise nicht nur der kostenlose Ladevorgang im Betrieb des Verleihers, also dem lohnsteuerlichen Arbeitgeber, sondern auch im Betrieb des Entleihers begünstigt.
PRAXISTIPP | Zu erwähnen ist, dass die Steuerbefreiung für Ladestrom nicht für Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer und Kunden des Arbeitgebers gilt (BMF 29.9.20, BStBl I 20, 972, Rz. 17). |
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