§ 10 ErbStG – Das Verschaffungsvermächtnis
ist mit dem Verkehrswert anzusetzen
Soll der Erbe aus dem Nachlass für einen Dritten einen Vermögensgegenstand erwerben, liegt ein Verschaffungsvermächtnis vor. Bislang ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob dieser Erwerb mit dem Verkehrswert oder mit dem nach den steuerlichen Vorschriften ermittelten Wert anzusetzen ist. Das FG Köln entschied sich in seinem Urteil vom 5.4.2005 für den Verkehrswert. Im Streitfall wurde dem Nachkommen aufgetragen, für einen Dritten aus dem geerbten Geld eine Eigentumswohnung für 125.000 EUR zu kaufen. Dies erfüllte der Erbe weisungsgemäß. Der Bedarfswert dieser Immobilie belief sich aber lediglich auf 54.000 EUR. Der Ansatz mit dem Verkehrswert begründet sich aus der fehlenden Zugehörigkeit des Vermächtnisgegenstands zum Nachlass. Denn der Erbe setzt als Verbindlichkeit ebenfalls einen Geldbetrag in Höhe des Verkehrswertes an.
Dass der BFH den Sachverhalt in der Revision anders entscheiden wird, ist eher unwahrscheinlich. Denn in seinem Urteil vom 2.7.2004 hatte der 2. Senat bereits angedeutet, dass Vermächtnisse künftig wohl grundsätzlich nach dem höheren Verkehrswert zu besteuern sind (s. AStW 05, 247). Dies wird dann in jedem Fall für das Gattungs- und wohl auch für das Stück-Verschaffungsvermächtnis gelten, bei dem der zu erwerbende Gegenstand schon vorher konkret bestimmt ist.
Fundstellen:
FG Köln 5.4.05, 9 K 7416/01, EFG 05, 1133, Revision unter II R 25/05
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