· Fachbeitrag · Erben will gelernt sein
Steuerbegünstigungen und Risiken beim „Familienheim“
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Viele Erblasser verfügen über eine eigene Wohnung. Im Erbfall kann für dieses „Familienheim“ eine Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer gewährt werden. Allerdings ist diese an viele und komplexe Voraussetzungen geknüpft, welche auch in den zehn Jahren nach dem Erbfall zu erfüllen sind. Andernfalls kann die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Weiterhin bestehen Risiken, wenn sich das Familienheim über mehrere Grundstücke erstreckt. Grund und Anlass genug, sich einmal näher mit dem Familienheim zu beschäftigen. |
Zwei Begünstigungen für geerbte Familienheime
Bewohnt der Erblasser eine in seinem Besitz stehende Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, dann geht das Eigentum im Erbfall auf den Erben über. Sollte das Erbe im Extremfall lediglich aus dieser Immobilie bestehen, könnte das bedeuten, dass der Erbe zur Tilgung der Erbschaftsteuer die Immobilie veräußern muss. Das möchte der Gesetzgeber jedoch weitestgehend vermeiden. Deshalb wurden zwei Steuerbefreiungen für geerbte Familienheime geschaffen:
- 1. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bei Erwerb des Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (nicht: Verlobte)
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