§ 10 ErbStG – Grundschulden auf erhalteneImmobilien sind aufschiebend bedingt
Zwei Urteile des FG München behandeln die Frage, inwieweit übernommene Grundschulden als Nachlassverbindlichkeiten oder als Gegenleistung anzusehen sind.
Grundschulden sind nur dann Nachlassverbindlichkeiten, wenn und soweit der Erblasser hierdurch belastet war. Ist das nicht der Fall, kann dem Erben aus dem Grundpfandrecht erst dann eine Verbindlichkeit erwachsen, wenn das Grundstück als haftende Sicherheit in Anspruch genommen wird. Im Todeszeitpunkt resultiert daraus nur eine aufschiebend bedingte Last, die erst mit dem Bedingungseintritt über die §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 BewG rückwirkend als Verbindlichkeit berücksichtigt wird. Hierzu reicht aber eine drohende Inanspruchnahme noch nicht aus. Im Urteilsfall trat die wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Grundschuldbestellung erst bei Inanspruchnahme durch die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke ein.
Übernimmt der Beschenkte auch die persönliche Haftung für die auf dem geschenkten Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten, liegt keine Gegenleistung vor, solange der Übertragende intern die Tilgungs- und Zinslasten trägt. Ob einer freigebigen Zuwendung eine Gegenleistung gegenübersteht, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Soweit sie in einem Schuldbeitritt besteht, ist darauf abzustellen, ob der Beschenkte den Schenker im Innenverhältnis von seinen Verbindlichkeiten befreien soll. Dies ist nicht der Fall, wenn sich der Schenker verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen bis zur vollständigen Erfüllung aufzubringen. Insoweit kommt es nicht zu einer gemischten Schenkung. Denn nach wie vor trägt der Schenker die Schuldenlast. Insoweit hat sich am Zustand vor der Zuwendung nichts geändert.
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