§ 10 ErbStG - Kein Erlass bei nachträglich bekannt gewordenen Steuerschulden
Nachträgliche Steuerschulden des Erblassers rechtfertigen keinen Erbschaftsteuererlass nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Das gilt immer dann, wenn es sich nicht um eine offensichtlich und eindeutig unrichtige Steuerfestsetzung handelt. Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall nahm die Steuerfahndung ihre Ermittlungen hinsichtlich vom Erblasser nicht erklärter Kapitaleinnahmen auf. Dies führte nach einigen Jahren zu einer Nachzahlung von rund 230.000 EUR. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht mehr als Nachlassverbindlichkeiten, da für den Erbschaftsteuerbescheid die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Daraufhin beantragte der Erbe einen Erlass, da die Erbschaftsteuer insoweit ohne eigenes Verschulden gegen das Bereicherungsprinzip verstoße.
Dem folgte das FG nicht. Eine Billigkeitsmaßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Behörde ein gravierendes und offensichtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese Auffassung teilt auch der BFH. Zwar sind Steuerschulden des Erblassers auch dann nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig, wenn sie zunächst nicht konkret voraussehbar waren. Hierbei ist aber auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Festsetzung abzustellen. Von einem schuldhaften Fehlverhalten des Finanzamts kann dabei nicht gesprochen werden, wenn die am Bewertungsstichtag entstandenen Steuerschulden nicht bekannt waren, noch hätten bekannt sein müssen.
Praxishinweis: Sofern Erben von den Ermittlungen der Strafbehörde erfahren oder selbst einen Verdacht haben, sollten sie einen Antrag auf Vorläufigkeit nach § 165 AO stellen. Insoweit tritt keine Verjährung ein. Zudem ist die nachträglich erhöhte Einkommensteuer kein nachträgliches Ereignis gemäß § 175 AO.
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