§ 10 ErbStG – Steuererstattungsanspruch zählt auch ohne Bescheid im Todeszeitpunkt
Steuererstattungsansprüche des Erblassers unterliegen der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit zu diesem Zeitpunkt ankommt. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen aufschiebend bedingten oder befristeten Anspruch, verschiebt sich nicht der Erwerbstermin, sondern lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Damit widerspricht der BFH dem FG Hamburg als Vorinstanz, das zum steuerpflichtigen Erwerb nur die zum Todeszeitpunkt per Steuerbescheid festgesetzten Erstattungen zählte.
Demnach fallen sämtliche Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die beim Tod des Erblassers bereits abgelaufen waren, in den steuerpflichtigen Erwerb. Hierzu gehören auch Ansprüche, die erst anschließend dadurch entstehen, dass die Steuer zu hoch festgesetzt war. Dagegen entstehen Steuererstattungsansprüche für das Todesjahr bei zusammenveranlagten Ehegatten erst mit Ablauf des Todesjahres und fallen damit nicht mehr in den steuerpflichtigen Erwerb.
Betagte Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, werden nach § 12 Abs. 3 BewG auch nicht abgezinst, weil es an einem bestimmten Zeitpunkt für die Fälligkeit fehlt. In diesen Fällen entsteht die Erbschaftsteuer wie bei einer aufschiebend bedingten oder befristeten Forderung erst mit dem Eintritt des Ereignisses, also dem Ergehen des Steuerbescheids. Ob und wann der ergeht, ist zunächst ungewiss. Dabei darf das Finanzamt die Steuer in einem Bescheid festsetzen, auch wenn die Erbschaftsteuer zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden ist.
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