II. Ausgewählte Einspruchshinweise
Hinweis der Redaktion
Diese und weitere ausgewählte Einspruchshinweise finden Sie auch online unter der Abruf-Nr. 081777. Rufen Sie dazu einfach unsere Homepage (www.iww.de) auf und geben Sie die sechsstellige Abruf-Nr. in das Ein-gabefeld oben rechts ein. |
Die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks
Die Vorläufigkeit des § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO bezieht sich nur auf solche Verfahren, die bereits im Zeitpunkt der Festsetzung beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig sind. Betroffene können also nicht darauf setzen, dass sie hierüber auch weitere Streitpunkte zum Sachverhalt offenhalten. Somit sind jeweils separate Einsprüche notwendig. Denn der Vorläufigkeitsvermerk erfasst nur solche Fragen, die Gegenstand eines Verfahrens sind, die schon bei Erlass des Steuerbescheids bei den Gerichten anhängig sind.
BFH 31.5.06, X R 9/05, DStR 06, 1548
Haushaltsbegleitgesetz 2004
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