§ 10 ErbStG - Unwirksam angeordnete Schenkung führt zur Nachlassverbindlichkeit
Erfüllt ein Erbe ein Schenkungsversprechen, das der Verstorbene noch zu Lebzeiten mündlich abgegeben hat, ist dies als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Ein notariell nicht beurkundetes Schenkungsversprechen ist zwar formunwirksam. Nach Auffassung des Hessischen FG wird dieser Mangel aber zivilrechtlich nach § 518 Abs. 2 BGB durch die Erfüllung des Erben geheilt. Diese Heilung ist auch steuerlich zu beachten. Ausreichend ist, wenn die versprochene Leistung noch nach dem Tod durch den Erben als Gesamtrechtsnachfolger aus dem Nachlass bewirkt wird.
Dieser Fall unterscheidet sich nicht von der Erfüllung eines formunwirksamen Vermächtnisses durch den Erben. Hier hatte der BFH bereits entschieden, dass sich die Besteuerung nach dem wirtschaftlichen Ergebnis des Vollzugs richtet. In beiden Fällen hat es der Erbe selbst in der Hand, ob er den zivilrechtlich unwirksamen Wunsch des Verstorbenen umsetzt. Mit dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG soll nur die tatsächliche Bereicherung des Erben besteuert werden. Das gilt sowohl für sittliche Verpflichtungen als auch die Erfüllung formunwirksamer Vermächtnisse und Schenkungsversprechen.
Praxishinweis: Der Ansatz als Nachlassverbindlichkeit gilt faktisch sogar noch für ein mündlich auf dem Sterbebett angeordnetes Vermächtnis oder Schenkungsversprechen, sofern dies anschließend tatsächlich umgesetzt wird. Die Steuer auf den Erwerbstatbestand entsteht dabei noch nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern erst später mit der Erfüllung des geäußerten Wunsches. Auf der Gegenseite tritt dann für den Verpflichteten ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ein.
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