§ 10 ErbStG - Vor dem Tod getätigte Baumaßnahmen mindern den Erwerb
Hat ein Nacherbe an der geerbten Immobilie bereits zu Lebzeiten des Vorerben Baumaßnahmen vorgenommen und hierfür keinen Ersatz verlangt, so mindert der von ihm getätigte Aufwand die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Erwerb. Dabei wendet der BFH das bei der Erbschaftsteuer geltende Prinzip der Bereicherung durch den Nettobetrag an. Die Vorinstanz hatte den Abzug mit der Begründung abgelehnt, durch die Baumaßnahmen sei kein vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch gegen den Vorerben entstanden, der im Urteilsfall auch nicht geltend gemacht worden war. Denn nach den §§ 946 bis 950 BGB entsteht kein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung, wenn die Bauarbeiten in Erwartung des künftigen Eigentumserwerbs vorgenommen werden.
Diese zivilrechtliche Regelung wird jedoch durch das in § 10 Abs. 1 ErbStG verankerte Bereicherungsprinzip überlagert, wonach die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten ausgeschlossen ist, die der Erbe selbst in Erwartung der Erbfolge geschaffen hat. Der zivilrechtlich nicht entstandene Ersatzanspruch wird daher erbschaftsteuerlich durch den Erbanfall kompensiert.
Praxishinweis: Daher müssen die Steuerwerte des Grundstücks insoweit um den durch die Baumaßnahmen verursachten Wertzuwachs gemindert werden. Der Abzug ist in dem Umfang vorzunehmen, wie die Bauarbeiten den Grundbesitzwert beeinflusst haben. Dazu ist formlos ein Grundbesitzwert zu ermitteln, bei dem die Baumaßnahmen nicht berücksichtigt werden.
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