§ 10 EStG - Abzug von Versorgungsleistungen ist im Erbfall begrenzt
Ein Erbe kann als testamentarisch angeordnetes Vermächtnis wiederkehrende Leistungen an einen Dritten zahlen müssen. Die Zahlungen stellen aber nur dann Sonderausgaben dar und sind als Rente oder dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn der Zahlungsempfänger zum Generationennachfolge-Verbund gehört. Dazu gehören der überlebende Ehegatte und erbberechtigte Abkömmlinge des Verstorbenen, die einen Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen können. Sie erhalten dann statt eines gesetzlichen Erbteils Versorgungsleistungen aus dem ihnen an sich zustehenden Vermögen.
Zum Generationennachfolge-Verbund zählen in diesem Zusammenhang aber nicht mehr Kinder, die zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteil verzichtet haben. Denn sie verfügen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr über eigene, vom Erblasser nicht entziehbare Ansprüche. Folglich können sie auch nicht ihre Ansprüche gegen Versorgungsleistungen tauschen, so die Argumentation des BFH. Die Zuwendungen auf Grund des Vermächtnisses sind dann nicht als Sonderausgaben abziehbar und führen im Gegenzug beim Empfänger nicht zu sonstigen Einnahmen nach § 22 EStG.
Praxishinweis: Versorgungsleistungen können ihren Entstehungsgrund grundsätzlich auch in einer testamentarischen Anordnung durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis haben. Das gilt immer dann, wenn sie bei einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen wären. Gehört der Empfänger aber nicht zum Generationennachfolge-Verbund, handelt es sich um Veräußerungs- oder Unterhaltsleistungen. Das gilt folglich auch im Falle des Erb- und Pflichtteilsverzichts.
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