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  • § 10 EStG – Behandlung der Beiträge an das Versorgungswerk nach neuem Recht

    Ab diesem Jahr können gemäß § 10 Abs. 3 EStG Altersvorsorgebeiträge von bis zu 20.000 EUR pro Person steuerlich berücksichtigt werden. In 2005 können Selbstständige 60 Prozent dieser begünstigten Vorsorgeaufwendungen, also maximal 60 Prozent von 20.000 EUR, als Sonderausgabe absetzen. Eine Kürzung um den Arbeitgeberbeitrag kommt bei Selbstständigen nicht in Betracht. Für eine Reihe von Freiberuflern ist dies lukrativ, können sie doch ihre Leistungen an eine Versorgungseinrichtung jetzt deutlich stärker absetzen. Dies gilt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG aber nur, wenn diese Kassen den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen . 

     

    Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen gewähren durchweg die gleichen Absicherungen wie bei der gesetzlichen Rente, ansonsten können sich die Mitglieder nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Allerdings haben die Kassen Gestaltungsspielräume und können Zusatzleistungen anbieten. Werden die in Aussicht gestellt, sind die Beiträge hierzu steuerlich nicht mehr privilegiert. 

     

    Als schädliche Zusatzleistung gelten beispielsweise die Option einer späteren Kapitalauszahlung, eine Rentenauszahlung vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die Aussicht auf ein hohes Sterbegeld. Auch die Hinterbliebenenversorgung von Personen mit Ausnahme vom überlebenden Ehepartner oder unterhaltsberechtigten Kindern ist nicht erlaubt.