§ 10 EStG – Beiträge an berufsständische Versorgungswerke sind Sonderausgaben
Vorsorgeaufwendungen von Selbstständigen können bis zu 20.000 EUR als Sonderausgaben angesetzt werden, Verheirateten steht der doppelte Betrag zu. Dieser Höchstbetrag wirkt in 2005 erst einmal mit 60 v.H. und steigt dann jährlich um je zwei Prozentpunkte an. Begünstigt sind auch Beiträge an berufsständische Versorgungskassen, sofern diese lediglich ein der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbares Leistungsspektrum erbringen und keine Zusatzleistungen zusagen oder in Aussicht stellen. Ansonsten ist der gesamte und nicht nur der auf die Extras anteilig entfallende Beitrag steuerlich nicht mehr privilegiert.
Eine schädliche Zusatzleistung ist etwa die Möglichkeit, statt Rente eine Barauszahlung der angesammelten Anwartschaften zu erhalten, auch wenn das Wahlrecht später nicht ausgeübt werden soll. Die Versorgungseinrichtung darf die erste Auszahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres und an keine anderen Personen als den überlebenden Ehepartner oder die unterhaltsberechtigten Kinder vorsehen. Darüber hinaus darf kein Sterbegeld zugesagt werden, das mehr als die Rente von drei Monaten ausmacht. Witwer oder Witwe dürfen statt der Rente als Abfindung nur eine Ausgleichszahlung fordern, die auf maximal fünf Jahresbeträge beschränkt ist.
Die Versorgungskassen haben ihre Satzungen im Laufe des Jahres größtenteils an die veränderten Vorgaben und den Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Welche Einrichtungen das sind, hat das BMF in einer Liste zusammengestellt. Freiberufler können ihre Beiträge an die hier aufgeführten berufsständischen Versorgungseinrichtungen als nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG begünstigte Aufwendungen absetzen.
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