§ 10 EStG - Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken vor 2005 sind nicht abziehbar
Das BVerfG hat eine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der Freiberufler die besondere Berücksichtigung ihrer Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben für Veranlagungszeiträume vor 2005 verlangt hatten. Vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung aus dem Jahr 2002 und der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz fehlte der Beschwerde die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG hatte 2002 darauf verzichtet, eine rückwirkende Änderung der steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu fordern. Daher können Freiberufler schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen für Zeiträume vor 2005 keinen Erfolg mit einem Sonderausgabenabzug haben. Sie müssen die ungleiche Besteuerung ihrer Vorsorgeaufwendungen genauso hinnehmen wie Beamten.
Die Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 berücksichtigt die Vorgaben des BVerfG. Danach ist die Besteuerung aller Altersvorsorgesysteme aufeinander abzustimmen. Daher gelten die neuen Regelungen für Beamtenpensionen, gesetzliche Renten von Arbeitnehmern und darüber hinaus auch für berufsständische Versorgungseinrichtungen.
Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für Zeiträume vor 2005 kommt auch im Hinblick auf das Verbot der doppelten Besteuerung nicht in Frage. Hieraus lässt sich kein Anspruch auf einen Abzug der Beiträge in der Aufbauphase ableiten. Der Gesetzgeber kann dem Verbot der Doppelbesteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß ist deshalb erst in der Versorgungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden. Das war hier aber nicht zu entscheiden.
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