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  • § 10 EStG - Definition der Berufsausbildung

    Das BMF hat jetzt die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst, wonach Aufwendungen für Berufsausbildung oder Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Die geänderten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.  

     

    Bei zuvor abgeschlossener nichtakademischer Berufsausbildung oder absolviertem Erststudium handelt es sich nunmehr um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein objektiver Zusammenhang mit später steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Insoweit wendet die Verwaltung die Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor der Neuordnung in 2004 weiter an.  

     

    Weiterhin bleibt es jedoch dabei, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nach § 12 Nr. 5 EStG lediglich begrenzt mit 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sofern die Bildungsmaßnahme nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.