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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Ausbildung zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung

    Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes erfolgen (z. B. zum Rettungshelfer), stellen „erstmalige Berufsausbildungen“ dar.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall konnte der Sohn des Steuerpflichtigen mangels Ausbildungsplatzes im Streitzeitraum eine Berufsausbildung zum Notfallsanitäter nicht beginnen, sodass gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ein grundsätzlicher Kindergeldanspruch bestand. Dieser war im Streitzeitraum jedoch nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 u. 3 EStG ausgeschlossen. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind insoweit unschädlich.

     

    Streitig war die Frage, ob der Sohn bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Eine erstmalige Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt bei einer Ausbildungsmaßnahme vor, die in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang stattfindet, durch eine Prüfung abgeschlossen wird und durch die das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Hierdurch soll insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfolgen.