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  • § 10 EStG - Einspruchshinweis i.V.m. der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

    Mit Urteil vom 16.Oktober 2002 (BStBl 2004 II,546) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht zu kürzen ist, wenn die GmbH einem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zugesagt hat. Bei Steuerbescheiden von Alleingesellschafter-Geschäftsführern, die hinsichtlich des Sonderausgaben-Vorwegabzugs offen gehalten wurden, können jetzt also berichtigte Bescheide angefordert werden. 

     

    Weiterhin offen ist dagegen die Frage, ob der Sonderausgaben-Vorwegabzugsbetrag bei beherrschenden oder zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, denen eine Pensionszusage gegeben wurde, gekürzt werden darf. Da hierzu demnächst BFH-Entscheidungen zu erwarten sind, sollten entsprechende Fälle aufgrund eines Einspruchs offen gehalten werden, denn der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der „beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen“, mit dem derzeit alle Einkommensteuerbescheide versehen werden, umfasst diesen Fall nicht. Die Finanzverwaltung gewährt jetzt Aussetzung der Vollziehung.  

     

    Fundstellen: 

    a)BMF-Schreiben v. 9.7.04 (IV C 4-S 2221-115/04) in BStBl 2004 I S.582.
    b)OFD Hannover v. 18.8.04 (S 2221-285-StO 216) in DStR 2004 S.1655.