III. Ausgewählte Einspruchshinweise
(Die aktualisierte Übersicht erscheint zu jedem Quartalsbeginn)
Haushaltsbegleitgesetz 2004
Einkommensteuerbescheide ergehen in Bezug auf das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) nur vorläufig, Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nicht gewährt. Bei offenen Bescheiden ohne den Vorläufigkeitsvermerk sollte dieser beantragt werden. Dem BVerfG liegen zwei Verfassungsbeschwerden (2 BvR 412/04, 2 BvR 2491/04) gegen das HBeglG 2004 vor. Hierbei geht es um die Änderung des Biersteuergesetzes. Ein ähnlicher Fall ist beim BVerfG auch noch hinsichtlich des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform anhängig. Hier war eine Gesetzespassage zum UmwStG erst im Vermittlungsausschuss beschlossen worden. Der BFH hat seine Bedenken bereits im Jahre 2001 geäußert.
Mittlerweile hat das FG Düsseldorf Zweifel am korrekten Gesetzgebungsverfahren des HBeglG 2004 geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt. In Bezug auf die Minderung der Begünstigungen beim Übergang von Betriebsvermögen empfiehlt es sich, Einsprüche gegen die Erbschaftsteuerbescheide ab 2004 einzulegen. Diese Festsetzung erfolgt nicht vorläufig.
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