§ 10 EStG – Erleichterungen zum Sonderausgabenabzug bei der Rürup-Rente
Beiträge zur privaten Basisrente zählen nur dann zu den abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen, wenn die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und auch nicht kapitalisierbar sind. Zudem darf auch kein Anspruch auf Auszahlung bestehen. Diese Voraussetzungen beachten die Versicherer regelmäßig in ihren Bedingungen. Nach Auffassung des BMF kommt als weitere Voraussetzung hinzu, dass eine nachträgliche Änderung dieser Aspekte im Vertrag ausgeschlossen sein muss. Das ist jedoch in der Praxis oftmals nicht erfüllt.
Doch dieser Mangel führt nicht dazu, dass der Sonderausgabenabzug gestrichen wird, da es sich nicht um ein erforderliches Merkmal für das Vorliegen einer Basisrente handelt. Denn schon aufgrund der im Zivilrecht bestehenden Vertragsfreiheit lassen sich einvernehmliche Vertragsänderungen ohnehin nicht verhindern, selbst wenn diese zunächst vertraglich ausgenommen worden sind. Daher sind lediglich die gesetzlichen und keine darüber hinausgehenden Voraussetzungen maßgebend.
Zusätzlich gibt es weitere Neuerungen bei der Rürup-Rente:
- Die Vorsorgebeiträge sind ab 2007 mit 64 statt 62 v.H. absetzbar. Die abzugsfähige Höchstgrenze steigt damit auf 12.800 EUR pro Person.
- Rürup-Beiträge verpuffen nicht mehr, indem sie bei Anwendung der Günstigerprüfung nach altem Rechtsstand zusätzlich berücksichtigt werden.
- Verträge zur privaten Basisrente dürfen neben Versicherungen auch Institute anbieten, die Riester-Policen vertreiben. Durch die neue Konkurrenzsituation kann es zu besseren Renditeaussichten kommen.
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