§ 10 EStG - Folgen der Einschränkung bei Vermögensübergabe gegen Rente
Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 sieht den Wegfall des Instruments der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vor, wenn Kapital- oder Grundvermögen übertragen wird. Auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft sollen künftig nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein können. Der Sonderausgabenabzug soll beschränkt werden auf die Übergabe von betrieblichem Vermögen, spiegelbildlich muss der Rentenempfänger nur noch die weiterhin begünstigten Leistungen versteuern. Hier regt der Bundesrat aber noch Ausnahmen an, etwa für Mietimmobilien oder GmbH-Anteile mit gleichzeitiger Geschäftsführung durch den Gesellschafter.
Ein möglicher Ausschluss auch für schon bestehende Verträge hätte auf viele Familien erhebliche Auswirkungen, besonders wenn die Kinder einen Teil ihrer Zahlungen durch den Steuervorteil finanzieren. Hier bietet sich eine Rentenanpassung an, sofern die Verträge das vorsehen.
Es stellt sich aber auch die Frage nach der künftigen systematischen Einordnung von Übergaben gegen Versorgungsleistungen. Grundsätzlich handelt es sich um den steuerlich unbeachtlichen privaten Bereich, der bislang über den Sonderausgabenabzug privilegiert wurde. Es gibt aber auch Stimmen, die für teilentgeltliche Rechtsgeschäfte plädieren, sodass es zu Anschaffungskosten und Veräußerungserlösen kommt. Der Zinsanteil der Rente wäre dann als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich etwa um eine Mietimmobilie handelt. Diese Einordnung wäre in der Praxis oft vorteilhaft, da sich auch das AfA-Volumen erhöht und die Übergabe im Privatbereich keinen Fall des § 23 EStG auslöst.
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