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  • Jahressteuergesetz 2008 - Die wichtigsten Änderungspläne mit Praxisrelevanz

    Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet viele Anpassungen an die Rechtsprechung von BFH und EuGH, aber auch einschneidende Neuerungen. Das gilt für die Einstufung eines Sachverhalts als Gestaltungsmissbrauch, die Einschränkung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sowie für die geplante Neuregelung des gesamten Lohnsteuerverfahrens. Die Abschlussberatung im Finanzausschuss ist für Oktober und die Verabschiedung durch den Bundestag für Ende November 2007 geplant. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungsvorschläge im Überblick dargestellt, die grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten sollen. Die hiervon abweichenden Änderungswünsche des Bundesrats vom 21.9.2007 sind gesondert vermerkt.  

     

    Einkommensteuergesetz

     

    • Nach § 1 Abs. 3 EStG besteht die Möglichkeit, auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Hierzu sollen die im Jahr nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ab 2008 nicht über dem Grundfreibetrag von 7.664 EUR (bisher 6.136 EUR) liegen dürfen. Mit der Einfügung von § 1 Abs. 3 S. 4 EStG wird die EuGH-Rechtsprechung umgesetzt. Danach sollen ausländischen Einkünfte außer Betracht bleiben, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. Die Einfügung von § 1a Abs. 1 Nr. 1a EStG trägt den EG-vertraglichen Bestimmungen Rechnung. Danach sollen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch dann als Sonderausgaben abziehbar sein, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

     

    • Beim Mini-Job vom Arbeitgeber erbrachte pauschale Rentenversicherungsbeiträge schlagen sich kaum im späteren Rentenanspruch nieder. Die Hinzurechnung dieser Beiträge zum Vorsorgeaufwand und der Abzug als Sonderausgaben wirken stets zuungunsten des Steuerpflichtigen. Daher sollen - nach der Stellungnahme durch den Bundesrat - Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG zu den Vorsorgeaufwendungen hinzugerechnet werden, wenn der Steuerpflichtige das beantragt. Von einem solchen Antrag profitiert der geringfügig Beschäftigte, wenn er sich für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.

     

    • Sofern eine Ansparrücklage gebildet wurde (letztmals im Wirtschaftsjahr, das spätestens am 17.8.2007 endete) und hierauf eine Anschaffung ab 2008 erfolgt, will der Bundesrat bereits die Regeln des Investitionsabzugsbetrags berücksichtigen. Dann käme es zu einem sofortigen Gewinnabzug von 40 v.H. und einer verminderten Bemessungsgrundlage.

     

    • Bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sollen auf Anregung des Bundesrats Rechnung und Zahlungsbeleg nicht mehr mit der Steuererklärung nachgewiesen werden müssen, um die Abgaben der Steuererklärung mittels ELSTER zu erleichtern. Das Finanzamt soll die Belege aber im Einzelfall anfordern können.