§ 10 EStG – Folgen einer Erstattung von Sonderausgaben in späteren Jahren
Werden Sonderausgaben erstattet und können diese nicht vollständig im Jahr der Erstattung mit gleichartigen Aufwendungen verrechnet werden, erfolgt nach § 175 AO eine rückwirkende Minderung der Sonderausgaben im Jahr der Verausgabung. Diese Regelung gilt für alle Sonderausgaben. So werden zum Beispiel erstattete Krankenversicherungsbeiträge auch mit Beiträgen für die Haftpflichtpolice ausgeglichen. Praxisrelevant ist dieses Procedere bei der Kirchensteuer, wenn es auf Grund von Kappung oder Überzahlung zu einer Erstattung in späteren Zeiträumen kommt. Sofern dieser Minusbetrag nicht mit geleisteten Zahlungen im gleichen Jahr ausgleichbar ist, nimmt die Finanzverwaltung einen Rücktrag erst bei einem Überhang von mehr als 200 EUR vor.
Ist das zu kürzende Kirchensteuervolumen im ursprünglichen Zahlungsjahr aber geringer als der Erstattungsbetrag, löst dies einen weiteren Verrechnungsvorgang aus. Dies kommt etwa vor, wenn die Sonderausgaben im Ursprungsjahr bereits durch eine andere Erstattung gemindert wurden. Dann werden insgesamt zwei Steuerbescheide nachträglich geändert, nämlich beide Erstattungen der Sonderausgaben werden jeweils den ursprünglichen Zahlungsjahren zugeordnet.
Diese zu Nachzahlungen führende Regelung findet auch bei bestandskräftigen Bescheiden Anwendung, da die Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgt. Dies kann lange zurückwirken, da die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres der Erstattung von Sonderausgaben beginnt. Zu achten ist allerdings darauf, dass das Finanzamt in diesem Fall auch erst ab einem späteren Zeitpunkt Nachzahlungszinsen berechnen darf. Denn gemäß § 233a Abs. 2a AO beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
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