§ 10 EStG – Für den Vorwegabzug ist die Tätigkeit im Zahlungsjahr maßgebend
Erhält ein pensionierter Beamter Nachzahlungsbeträge aus seiner aktiven Zeit, ist der Vorwegabzug nicht zu kürzen. Denn im Zahlungsjahr fällt er nicht in den Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG, und nur diese Einstufung ist nach dem Urteil des FG Köln vom 27.5.2005 entscheidend.
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG a.F. ist der Vorwegabzug im Rahmen der Höchstbetragsberechnung um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Diese Voraussetzung erfüllt ein Pensionär im Jahr der Zahlung nicht mehr. Keine Rolle spielt, ob er sie in den Vorjahren, für die der Arbeitslohn nachträglich gezahlt wurde, erfüllt hat. Für die Frage des Vorwegabzugs kommt es nur auf die Qualifizierung der Person im Jahre des Zuflusses der Einkünfte an und nicht auf den Charakter der Zahlung.
Die Sichtweise des Gerichts wirkt sich neben Pensionären auch positiv für die Sonderausgabenrechnung des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) aus. Erhält dieser beispielsweise nach seinem Ausscheiden für die aktive Zeit noch Lohn, ist grundsätzlich ebenfalls kein Vorwegabzug mehr vorzunehmen, wenn er im Zuflussjahr z. B. selbstständig tätig ist.
Auch auf das Alterseinkünftegesetz hat das Urteil Auswirkungen. Der § 10 Abs. 3 EStGn.F. geht ebenfalls vom Personenkreis des § 10 c Abs. 3
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