§ 10 EStG – Kriterien zum Abzug von Schulgeld-Zahlungen als Sonderausgaben
Eltern können 30 v.H. der Zahlungen an Ersatz- und Ergänzungsschulen für ihre Kinder als Sonderausgaben geltend machen. Zwei Urteile beschäftigen sich mit den Abzugsmöglichkeiten bei Zahlungen an eine Hochschule und an eine Auslandsschule.
Abzug generell auch beim Besuch privater Hochschulen möglich
Voraussetzung für den Abzug von Schulgeld ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG,dass die Schule als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule anerkannt ist. Auch private Fachhochschulen und Hochschulen können danach Ersatzschulen sein. Denn es ist nicht entscheidend, ob es sich um eine Schule im schulrechtlichen Sinne handelt.
Im vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall ging es allerdings um eine Kunsthochschule, die weder als staatlich genehmigte noch nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule anerkannt war. Sie war lediglich staatlich anerkannt. Das reicht aber noch nicht für den Sonderausgabenabzug aus. Hierzu ist ausdrücklich die Genehmigung oder Erlaubnis als Ersatzschule durch die zuständige Kultusbehörde der Länder notwendig. Eine Ausnahme gilt nur für Ergänzungsschulen. Sie müssen nur die Aufnahme des Schulbetriebs anzeigen. Eine Kunsthochschule ist aber keine allgemein bildende Ergänzungsschule. Das gilt insbesondere, weil sie in verschiedenen Fachbereichen Diplomstudiengänge, jedoch keinen allgemein bildenden Unterricht anbietet. Damit konnte im Ergebnis das Schulgeld für die Kunsthochschule nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
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