§ 10 EStG - Kürzung des Vorwegabzugs bei GGF mit zugesagter Altersvorsorge?
Die Rechtsprechung hat sich in letzter Zeit häufig zur Altersvorsorge beim Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) geäußert. Dabei ging es insbesondere um die Fragen, wann bei GGF mit zugesagter Altersvorsorge der Vorwegabzug oder - ab 2005 - der Höchstbetrag zu kürzen ist. Keine Kürzung erfolgt grundsätzlich beim Alleingesellschafter. Die Finanzverwaltung hat nun zu weiteren Fällen Stellung genommen:
- Sind die GGF gleich hoch beteiligt und haben sie alle gleich hohe Pensionsansprüche, ist ebenfalls keine Kürzung des Vorwegabzugs oder des Höchstbetrags vorzunehmen.
- Der volle Vorwegabzug oder Höchstbetrag wird auch gewährt, wenn mehrere GGF in unterschiedlicher Höhe an einer GmbH beteiligt sind, weitere Mitgesellschafter nicht existieren und die ihnen zugesagte Altersversorgung ihrer quotalen Beteiligung an der GmbH entspricht.
- Bei gleicher Beteiligung, aber unterschiedlicher Pensionszusage, erfolgt keine Kürzung beim Gesellschafter, wenn der Versorgungsanspruch unter der jeweiligen Beteiligungsquote liegt. Liegt die zugesagte Altersversorgung hingegen über dem Beteiligungsverhältnis, ist bei dem GGF der Vorwegabzug oder Höchstbetrag zu kürzen.
- Sind bei einer GmbH nicht alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berufen, erfolgt die Kürzung bei allen Beteiligten.
- Sind zwar alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berufen, gibt es aber nicht für jeden Gesellschafter eine Altersversorgung, bleibt es ebenfalls bei der Kürzung. Hier erwirbt der GGF sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung teilweise auch durch eine Minderung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seiner Mitgesellschafter. Er gehört damit zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG.
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