§ 10 EStG - Neues BMF-Schreiben zur Ermittlung der Vorsorgepauschale
Das BMF hat sein Schreiben aus dem Jahre 2009 zur Ermittlung der Vorsorgepauschale ab 2010 aktualisiert und ergänzt. So können die dem Arbeitgeber bis zum 31.3.2011 mitgeteilten Beiträge über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 2010 auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2011 bis 2013 weiter berücksichtigt werden, sofern keine neue Beitragsmitteilung vorgelegt wird. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können für den Lohnsteuerabzug keine Beiträge für private Versicherungen nachweisen; auch nicht in Bezug auf die Prämien des Ehegatten. Die Berücksichtigung erfolgt erst über die Veranlagung.
Die Bemessungsgrundlage für Vorsorgepauschale und Sozialabgaben kann unterschiedlich sein, weil für die Berechnung der Teilbeträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der Arbeitslohn und nicht das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend ist. Dabei hat der Arbeitgeber immer auf den Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums abzustellen. Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG gelten nicht als Arbeitslohn.
Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger darf der Arbeitgeber bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nur berücksichtigen, wenn sie einen Arbeitnehmeranteil enthalten und dem Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug führen können. Besteht sowohl im In- als auch im Ausland Sozialversicherungspflicht, bleiben im Lohnsteuer- abzugsverfahren die ausländischen Beiträge unberücksichtigt. In der Lohnsteuerbescheinigung sind nur die Arbeitnehmerbeiträge zur inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu bescheinigen.
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