§ 10 EStG – Neues zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen
Wiederkehrende Leistungen für die Übertragung von Vermögen sind nach der Rechtsprechung des Großen Senates des BFH vom 12.5.2003 beim Leistenden als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, sofern für ihn die Rente aus dem erzielbaren Nettoerlös des übertragenen Vermögens finanzierbar ist. Der Empfänger muss sonstige Einkünfte nach § 22 EStG versteuern. Ob die Leistungen in voller Höhe oder nur mit dem Ertragsanteil anzusetzen sind, ist von der Einordnung als dauernde Last oder Rente abhängig. Zu Versorgungsleistungen sind aktuell drei weitere Aspekte geklärt worden.
Übertragung von GmbH-Anteilen
Auch bei der Übertragung von GmbH-Anteilen stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der Vermögensübergabe ausreichend hohe Nettoerlöse zu erwarten sind. Der BFH hat mit Urteil vom 21.7.2004 klargestellt, dass bei dieser Beurteilung auf die möglichen Gewinnausschüttungen abzustellen ist. Für den Sonderausgabenabzug spielt es somit keine Rolle, ob die GmbH ihre Gewinne ausschüttet oder nicht. Denn thesaurierte Gewinne erhöhen das Ausschüttungspotenzial in den Folgejahren und beeinflussen somit ebenfalls den erzielbaren Nettoertrag.
Nießbrauch gegen Versorgungsleistungen
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