§ 10 EStG - Prinzipien zur dauernden Last gelten auch bei Verfügung von Todes wegen
Die Grundsätze für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last zur Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge lassen sich auch auf wiederkehrende Leistungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen übertragen. Dies hat der BFH jetzt für den Fall klargestellt, in dem der Entstehungsgrund für eine Rentenzahlung in einer letztwilligen Verfügung durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis liegt. Daher sind angeordnete wiederkehrende Bezüge nach dem Tod des Erblassers abänderbar, auch wenn Testament oder Erbvertrag die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Bezüge nicht ausdrücklich vorsehen.
Von abänderbaren dauernden Lasten ist auszugehen, wenn Versorgungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen vereinbart werden. Sie sind im Regelfall abänderbar, sofern sich nicht aus dem Vertrag ergibt, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben. Erhält ein erbberechtigter Nachkomme Versorgungsleistungen und handelt es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung seines Erbanteils, können daher dauernde Lasten vorliegen, die zum Sonderausgabenabzug bei den Erben führen.
Praxishinweis: Denkbar sind Versorgungsleistungen durch letztwillige Verfügung, wenn beispielsweise ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält. Möglich ist auch ein Erbvertrag mit vereinbarter lebenslanger Versorgung des überlebenden Ehegatten, die bei einem veränderten Versorgungsbedürfnis des Begünstigten oder einer verbesserten oder verschlechterten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an die neuen Verhältnisse angepasst werden soll.
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