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  • § 10 EStG - Steuerschädlicher Umgang mit Versorgungsleistungen

    Der BFH hat sich mit zwei Abgrenzungskriterien bei der Vermögensübergabe beschäftigt, wenn die Versorgungsleistungen nicht vertragsgemäß bezahlt werden.  

     

    Vermögensumschichtung gefährdet Abzug einer dauernden Last

     

    Nachdem der BFH jüngst bereits entschieden hatte, dass der Ertrag des umgeschichteten Vermögens zwingend die Versorgungsleistungen abdecken muss, um sie als Sonderausgaben abziehen zu können (s. AStW 10, 660), geht es in einem weiteren Urteil um einen vergleichbaren Sachverhalt, indem der Übernehmer das Vermögen in nicht ertragreiche Wirtschaftsgüter umschichtete. In diesem Fall sind die wiederkehrenden Leistungen selbst dann nicht abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen.  

     

    Im zugrunde liegenden Fall wurde das erhaltene Gebäude veräußert und der Erlös zur Tilgung von Darlehen verwendet, die zu einer jährlichen Zinsersparnis führten. Anschließend wurden die monatlichen Versorgungsleistungen an die Eltern um mehr als die Hälfte auf nur noch 1.000 EUR reduziert. Die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen sind nach Auffassung des BFH nicht als Sonderausgaben anzuerkennen.