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  • § 10 EStG – Streichung der privaten Steuerberatungskosten ist verfassungsgemäß

    Seit 2006 sind Steuerberatungskosten nur noch bei der Ermittlung der Einkünfte als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs hält das FG Niedersachsen für verfassungsgemäß. Kosten für das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen gehören nach der BFH-Rechtsprechung zu den Kosten der privaten Lebensführung. Der Aufwand in 2006 ist auch nicht deswegen noch als Sonderausgabe abziehbar, weil die Kosten wirtschaftlich der Einkommensteuererklärung 2005 zuzuordnen ist. Maßgebend ist nur das Abflussprinzip. 

     

    Zwar soll nach der Vorgabe des BFH ein Sonderausgabenabzug von privaten Steuerberatungskosten einen gewissen Ausgleich für das komplizierte Steuerrecht und die dadurch entstehenden Zwangsaufwendungen gewähren. Denn aufgrund der Komplexität des Steuerrechts entsteht oft ein wirtschaftlicher Druck, Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies rechtfertigt aber nicht, sie als unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren, welche aufgrund des subjektiven Nettoprinzips zwingend zum Abzug zuzulassen sind. Denn ein Vertretungszwang besteht im Steuerverwaltungsverfahren nicht. Zudem betrifft die Unübersichtlichkeit des Steuerrechts vor allem den Bereich der Einkünfteermittlung. Hier ist der Abzug von Steuerberatungskosten weiterhin gewährleistet. 

     

    Das FG weist auch noch auf die Möglichkeit des § 89 AO hin, wonach Finanzbehörden zur Beratung und Auskunft verpflichtet sind und Anträge oder die Berichtigung von Erklärungen anregen sollen. Zwei weitere Aspekte sind beachtenswert: 

     

    1.Ein Verstoß gegen das Nettoprinzip könnte vorliegen, wenn jemand ohne die Geltendmachung seiner Rechte im Besteuerungsverfahren Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Dann käme der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Betracht.