§ 10 EStG – Übergabe von Geldvermögen zur Schuldentilgung ist nicht begünstigt
Nach rund zwei Jahren hat sich die Finanzverwaltung dazu entschlossen, ein familienfreundliches BFH-Urteil zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen über den Einzelfall hinaus nicht anzuerkennen. Hiernach gilt als Rente oder dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch der Übertrag von Kapitalvermögen, wenn der Beschenkte hiervon vereinbarungsgemäß seine Schulden für das eigengenutzte Einfamilienhaus tilgt. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise Eltern ihren Kindern Geld schenken und diese anstelle der Schuldzinsen dann Zahlungen an Vater oder Mutter leisten. Im Ergebnis verwandeln die Kinder damit steuerlich nicht relevante Finanzierungsaufwendungen in abzugsfähige Sonderausgaben und bei den Eltern bleiben Einnahmesituation und Steuerbelastung in etwa identisch.
Das BMF begründet die Nichtanwendung damit, dass der Abzug privater Schuldzinsen bereits seit 1974 gestrichen worden ist. Die Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen des Übernehmers in Form einer dauernden Last gemäß der BFH-Sichtweise würde den privaten Schuldzinsenabzug für eine Gruppe von Steuerpflichtigen wieder einführen und die Entscheidung des Gesetzgebers missachten. Darüber hinaus sind ersparte Aufwendungen und damit auch Zinsen nicht als Erträge des übergebenen Vermögens anzusehen. Damit kommt es in allen offenen Fällen nicht zu einem Sonderausgabenabzug.
Praxishinweis: Möglich ist die Gestaltung aber, wenn ein übertragenes Grundstück anschließend vom Übernehmer zu eigenen Wohn- oder Betriebszwecken genutzt wird und die ersparte Nettomiete als zulässiger Ertrag nicht niedriger ist als die zugesagten wiederkehrenden Leistungen.
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