§ 10 EStG - Unterhaltsabzug beim Real-
splitting kann nachträglich erhöht werden
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner darf der Zahlende mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abziehen. Der Antrag auf Sonderausgabenabzug kann anschließend nicht mehr zurückgenommen werden, auch wenn Unterhaltszahler und Geldempfänger dies gemeinsam beantragen. Die Einschränkung gilt auch, wenn die Höhe des Abzugs nachträglich begrenzt werden soll. Allerdings verbietet § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nicht eine Erhöhung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags. Denn damit kann laut BFH keine Rücknahme gemeint sein. Zudem sind auch keine sachlich einleuchtenden Gründe dafür erkennbar, die Vorschrift so auszulegen, dass sie eine Erweiterung eines einmal gestellten Antrags verbietet.
Die nachträgliche Erhöhung des Sonderausgabenbetrags gelingt auch noch in bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden, da es sich insoweit um eine Änderung auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 AO handelt. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz zum Realsplitting, wenn nach Eintritt der Bestandskraft sowohl Zustimmung als auch Antrag gestellt werden.
Praxishinweis: Nunmehr können die Partner den Sonderausgabenabzug von vornherein erst einmal auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen begrenzen. Das ist beispielsweise sinnvoll, wenn die Einkünfte beim Empfänger sonst über Einkommensgrenzen steigen, wodurch bestimmte staatliche Zuschüsse entfallen. Ändern sich die Verhältnisse oder liegen die steuerlichen Vorteile über den sonstigen Nachteilen, kann der einmal beantragte Betrag nachträglich bis auf maximal 13.805 EUR erhöht werden.
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