§ 10 EStG – Versorgungsleistungen aus Erbschaft können Sonderausgaben sein
Der Ansatz von Sonderausgaben ist auch bei Versorgungsleistungen möglich, die für eine Vermögensübertragung auf Grund einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses geleistet werden. Klassischer Fall ist eine Versorgung für den überlebenden Ehegatten durch das geerbte Vermögen des Übernehmers. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Leistungen bei einer vergleichbaren Vermögensübergabe zu Lebzeiten als Versorgungsleistungen beurteilt würden.
Im vom FG Münster mit Urteil vom 18.8.2004 entschiedenen Fall hatte der Sohn von seinem Vater testamentarisch ein Ingenieurbüro erhalten und musste im Gegenzug der Mutter eine lebenslange Rente zahlen. Hierbei kamen die Richter zu der Ansicht, dass entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung ein Versorgungsbedürfnis des überlebenden Ehegatten vorliegen kann, auch wenn dieser Existenz sicherndes Vermögen geerbt hatte.
Maßgeblich ist in einem solchen Fall, wie der Vorgang im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge beurteilt worden wäre. Hätte der Sohn das Ingenieurbüro bereits zu Lebzeiten erhalten und müsste hierfür eine Versorgungsleistung an die Mutter oder einen anderen nahen Verwandten zahlen, würde das Vermögen des Empfängers keine Rolle spielen. Somit könnten Sonderausgaben geltend gemacht werden. Daher spielt auch der im Rahmen der Erbschaft erhaltene Besitz keine Rolle für den steuerlichen Abzug der Versorgungsleistungen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, obwohl es der aktuellen Sichtweise der Finanzverwaltung entspricht.
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