§ 10 EStG - Verwaltung definiert den Vorwegabzug bei Vorsorgeaufwendungen
Das BMF hat sich in einem ausführlichen Schreiben zur Kürzung des Vorwegabzugs und ab 2005 des Höchstbetrags geäußert. Unter die Kürzung fallen vertragliche Anwartschaften auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung, nicht jedoch die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen.
Verhältnis Rechtsstand 2004 zu 2005
Bis Ende 2004 wurde der Vorwegabzug u.a. bei Arbeitnehmern gekürzt, die
- während des ganzen oder eines Teils des Jahres nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen,
- eine Berufstätigkeit ausübten und
- Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.
Diese Regelung findet über die Günstigerprüfung auch noch ab 2005 Anwendung. Im neuen Recht wurde dieser Personenkreis um Arbeitnehmer erweitert, die neben den o.g. Voraussetzungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung durch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge erworben haben. Fällt ein Arbeitnehmer nun im Rahmen der Günstigerprüfung lediglich aufgrund der neu hinzu gekommenen Bedingung unter die Kürzungsanwendung, so wird beim Vergleich des Sonderausgabenabzugs der gekürzte Betrag nach neuem Recht dem insoweit ungekürzten nach altem Recht gegenübergestellt.
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