§ 10 EStG – Viele geänderte Regeln zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen
Das BMF hat das 65 Seiten lange Anwendungsschreiben zum Alterseinkünftegesetz vor allem um die Neuheiten durch die Jahressteuergesetze 2007 und 2008 aktualisiert. Dies betrifft vorrangig die Beiträge zur Rürup-Rente sowie die Kürzung des Höchstbetrags bei den Vorsorgeaufwendungen.
Kapitalgedeckte Altersversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG
Eigene Beiträge zur Rürup-Rente liegen vor, wenn Personenidentität zwischen Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger besteht. Lediglich bei Ehegatten spielt es gemäß R 10.1 EStR keine Rolle, wer die Beiträge leistet. Der Sonderausgabenabzug ist nur möglich, wenn der Vertrag eine monatlich gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen beginnt. Bei nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Verträgen ist regelmäßig die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend. Nicht zulässig sind ein Auszahlungsplan oder absinkende Rentenhöhen. Anlageprodukte über Fonds sind nicht begünstigt, sofern eine gleichbleibende oder steigende Anzahl von Investmentanteilen oder regelmäßige Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans ausgezahlt werden. Dies stellt keine lebenslange Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG dar.
Erlaubt ist die Absicherung von Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen, wenn eine Rente vorgesehen ist. Dies ist aber nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 v.H. der Beiträge auf die eigene Altersversorgung entfallen. Sieht der Vertrag eine Altersrente und nach dem Tod des Versicherten für den überlebenden Ehepartner eine lebenslange Leibrente nicht vor dem 60. Lebensjahr und nach 2011 nicht vor dem 62. Lebensjahr vor, handelt es sich statt um eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung insgesamt um eine begünstigte Altersvorsorge. Dabei müssen Altersversorgung und ergänzende Absicherungen in einem Vertrag geregelt sein.
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