§ 10 EStG - Wie Fahrten zur Ausbildungsstelle berücksichtigt werden
Ab 2004 gehören die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung und für jedes Erststudium zur privaten Lebensführung. Die Aufwendungen können jedoch bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Verwaltung hat sich jetzt zum Ansatz der Kosten bei Aus- und Fortbildungsfahrten geäußert.
Sucht ein Arbeitnehmer die Fortbildungsstätte maximal zweimal pro Woche auf, ist jeder Besuch der Bildungsstätte eine neue Dienstreise. Fahrten können daher mit 30 Cent je km als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei mehr als zwei Tagen liegt eine einheitliche Dienstreise vor, nach Ablauf von drei Monaten wird die Bildungsstätte zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Insoweit können bis dahin und bei gelegentlichen Besuchen immer auch Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
Handelt es sich um Ausbildungskosten, ist der Ort der Bildungsmaßnahme maßgebend. Befindet sich der Schwerpunkt - wie etwa bei einem Fernstudium - in der Wohnung, ist dies die regelmäßige Ausbildungsstätte. In diesem Fall gelten für gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten Dienstreisegrundsätze. Ansonsten ist der jeweilige Ausbildungsort vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte. Für die Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte kann daher nur die Entfernungspauschale berücksichtigt werden, Verpflegungsmehraufwendungen sind ausgeschlossen.
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