§ 10 EStG - Zweitausbildung vor Abschluss des Erststudiums wird nicht anerkannt
Es kommt nicht häufig vor, aber es gibt sie, die Fälle, in denen fleißige junge Menschen nicht nur eine, sondern zwei Ausbildungen parallel absolvieren. Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist diese Vorgehensweise jedoch nicht besonders vorteilhaft.
Durch das EU-Beitreibungsgesetz hat der Gesetzgeber rückwirkend den Abzug von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen. Die Aufwendungen sind lediglich in der Höhe beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig. Sind der Berufsausbildung oder dem Studium jedoch eine abgeschlossene Erstausbildung oder ein Erststudium vorausgegangen, liegen vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor, wenn ein Zusammenhang mit der angestrebten Berufstätigkeit besteht. Das gilt auch umgekehrt, wenn ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung erfolgt.
Diese von der Verwaltung übernommene Sonderregelung aufgrund der BFH-Rechtsprechung hatte das FG Köln in einem Grenzfall zu beurteilen, in dem schon während des Erststudiums in Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Verkehrswissenschaft eine Pilotenausbildung aufgenommen wurde. Die Aufwendungen hierfür sind bei nicht abgeschlossener Erstausbildung noch keine vorweggenommenen Werbungskosten, da es sich nicht um eine zweite Pilotenausbildung handelt. Das noch nicht beendete Betriebswirtschaftsstudium zu Beginn der Ausbildung führt dazu, dass zwei Ausbildungen parallel absolviert werden, die gleitend in einander übergehen. Die Aufwendungen können daher nur teilweise - und zwar nur im Rahmen der Sonderausgaben für eine Erstausbildung in Abzug gebracht werden.
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