§ 10 UStG – Keine Mindestbemessungsgrundlage bei der Überlassung von Berufskleidung
Die verbilligte Überlassung von Kleidung an Arbeitnehmer unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG,wenn sie betrieblich erforderlich ist. Damit folgt der BFH dem Tenor seines Urteils aus dem Jahr 2007 zur verbilligten Sammelbeförderung von Arbeitnehmern (s. AStW 08, 394). Im zugrunde liegenden Fall erhielten die angestellten Metzger und Verkäufer Arbeitskittel und -jacken, die mit einem Firmenlogo versehen waren und auf Kosten des Arbeitsgebers gereinigt wurden. Die Mitarbeiter beteiligten sich mit einem Drittel an den entstandenen Kosten. Nur insoweit liegt Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen vor.
Das Finanzamt berechnete die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Gesamtkosten zu Unrecht, so der BFH. Zwar waren die Ausgaben des Arbeitgebers für die Arbeitsbekleidung erheblich höher als die Zuzahlung der Belegschaft. Die verbilligte Überlassung erfolgte aber nicht aufgrund des Dienstverhältnisses. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 5 Nr. 2 EStG ist nach der Mehrwertsteuerrichtlinie eng auszulegen. Die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage kommt nur in Betracht, wenn die Leistung zwar aus betrieblichem Anlass erfolgt, jedoch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedigt.
Nach diesen Grundsätzen scheidet eine umsatzsteuerliche Leistung oberhalb des tatsächlich gezahlten Entgelts für die Überlassung von Berufskleidung aus. Denn die Arbeitsgarderobe wird vorrangig aus betrieblichen Gründen verbilligt überlassen, weil dies z.B. aus Gründen der Gesundheitshygiene geboten ist. Mögliche private Bedürfnisse der Arbeitnehmer werden durch diese betrieblichen Belange verdrängt.
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