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  • § 10 UStG - Keine Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung

    Mietet ein Unternehmen Arbeitskleidung, unterliegt das von den Angestellten bezahlte Entgelt für Überlassung und Reinigung der Umsatzsteuer. Das gilt nach drei Urteilen des FG Rheinland-Pfalz selbst dann, wenn die Belegschaft weniger zahlt, als der Arbeitgeber an die Mietfirma überweisen muss. Maßgebend ist bei der verbilligten Gestellung der Arbeitskleidung einschließlich Reinigung nur das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG, auch wenn dies nur rund ein Drittel der tatsächlichen Ausgaben ausmacht.  

     

    Die Arbeitskleidung wird den Arbeitnehmern insgesamt entgeltlich überlassen. Das gilt nach der EuGH-Rechtsprechung auch dann, wenn es sich um eine offensichtlich unter Einstandwert liegende Leistung handelt. Daher gilt die Arbeitnehmerzahlung und nicht die Mindestbemessungsgrundlage. § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG bestimmt zwar bei Leistungen an das Personal eine Umsatzbesteuerung zumindest in Höhe der entstandenen Ausgaben, soweit die Ausgaben zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Allerdings soll diese Regelung nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie Gefahren einer Steuerumgehung vermeiden, wenn kein marktübliches Entgelt verlangt wird. Diese Voraussetzung liegt aber bei der verbilligten Überlassung von Arbeitskleidung nicht vor. Etwas anderes gilt nur, wenn die Arbeitnehmer lediglich einen symbolischen Preis zahlen müssten.  

     

    Praxishinweis: Zu beachten ist auch, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung in einigen Fällen einen Arbeitnehmeranspruch auf kostenlose Überlassung von Arbeitskleidung verlangt. Arbeitgeber sollten bis zur Entscheidung über die Revisionen weiterhin die Mindestbemessungsgrundlage nach der Verwaltungsauffassung in A 12 Abs. 1 S. 3 UStR ansetzen und die Umsatzsteuerbescheide offenhalten.