§ 10 UStG - Nachteile beim vollen Vorsteuer- abzug auf gemischt genutzte Gebäude
Ausgelöst durch das Seeling-Urteil des EuGH aus dem Jahre 2003 gilt es als liquiditätsschonend, ein gemischt genutztes Gebäude vollständig dem Unternehmen zuzuordnen, um insbesondere die Vorsteuer aus Anschaffung und Herstellung sofort in voller Höhe geltend machen zu können. Die Privatnutzung wird dann zeitversetzt als unentgeltliche Wertabgabe versteuert. Die Bemessungsgrundlage hierzu beinhaltet auch anteilig die ehemaligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG auf zehn Jahre zu verteilen sind.
Insoweit kommt es relativ zügig zu einer Besteuerung, zumal keine Hoffnung mehr auf eine Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen längeren Zeitraum von z.B. 50 Jahren wie bei der Gebäude-AfA besteht. Denn der EuGH hat im Ergebnis die Regelung des § 10 Abs. 4 Nr. 2 S. 3 UStG für gemeinschaftsrechtlich zulässig erklärt: Die Mitgliedstaaten sind danach befugt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Zwecke der jährlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines Gebäudeteils auf die Jahre des Vorsteuerberichtigungszeitraums, d.h. auf zehn Jahre zu verteilen. Damit ist die Vorlage des FG München abschlägig beschieden worden, was daher auch für die noch anhängigen Revisionen gilt. Insoweit ist zu erwägen, Klagen schon aus Kostengründen zurückzunehmen
Praxishinweis: Als weitere Konsequenz sollte das Seeling-Modell generell überdacht werden, da die unentgeltliche Wertabgabe nach dem Jahreswechsel mit 19 v.H. erfasst wird. Damit reduziert sich der Liquiditätsvorteil aus dem vollen Vorsteuerabzug erheblich. Zudem unterliegt auch eine spätere Gebäudeentnahme dem erhöhten Tarif, da diese im Gegensatz zum Verkauf nicht steuerbefreit ist.
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