§ 10 UStG - Parkverbilligung für Kunden mindert nicht das Entgelt für den Umsatz
Kaufhäuser und Einzelhändler versuchen vermehrt den Kunden zum Gang in die Innenstadt zu locken. Gegen Kauf der Ware erstatten sie häufig dem Kunden Parkgebühren in diversen Parkhäusern oder Fahrkarten über einen Bon. Diese unbaren Zugaben mindern nicht die Bemessungsgrundlage für den getätigten Umsatz mit dem Kunden. Denn nach Auffassung des BFH wird hierbei lediglich die Möglichkeit zum verbilligten Bezug von Leistungen Dritter wie einem Parkhaus oder den Verkehrsbetrieben gewährt. Die Gestaltung ist vergleichbar mit der Ausgabe von Werbegeschenken oder Gegenständen von geringem Wert, deren Bezug den vereinbarten Kaufpreis ebenfalls unberührt lassen.
Hierbei handelt es sich vielmehr um eine zusätzliche unentgeltliche Leistung, die keine Entgeltminderung auslöst. Entscheidend ist, dass die Kunden den vereinbarten Endverkaufspreis für die Ware unabhängig davon zahlen müssen, ob sie den Gutschein annehmen oder einlösen. Die Rechnung über den Verkauf der Ware muss den Warenendpreis ausweisen und berechtigt auch zum vollen Vorsteuerabzug.
Anders zu beurteilen ist eine Bargelderstattung oder ein Preisnachlassgutschein, der vom Kunden direkt beim Händler eingelöst werden kann. Hier kommt es zu einer entsprechenden Entgeltminderung. Solche Bons liegen oft der gekauften Ware bei und berechtigen zum Rabatt beim nächsten Einkauf oder einer Erstattung in bar.
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