· Fachbeitrag · Erläuterungen zum BMF-Schreiben
Rückführung der Umsatzsteuer zum 1.1.2021
| Zum 1.7.2020 trat die auf ein halbes Jahr befristete Umsatzsteuersenkung in Kraft. Das BMF hatte sich dazu mit Schreiben vom 30.6.2020 vorab umfassend positioniert. Vorrangiges Ziel des damaligen Schreibens war es, den Unternehmern die Absenkung zu erleichtern. Die Wiederanhebung der Umsatzsteuer zum 1.1.2021 stand in dem ersten BMF-Schreiben sicher nicht im Vordergrund. In einem ergänzenden BMF-Schreiben wurden daher am 4.11.2020 weitere Hinweise und Vereinfachungsregelungen veröffentlicht, die sowohl rückwirkend für die bereits erfolgte Umsatzsteuersenkung als auch für deren Wiederanhebung zum 1.1.2021 gelten sollen. Ein drittes und ausschließlich die Rückführung fokussierendes BMF-Schreiben ist damit nicht zu erwarten. |
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Dieser Beitrag stellt das BMF-Schreiben im Originaltext Randziffer („Rz.“) für Randziffer vor. Die Lektüre wird durch eine Lesestraße (Fettdruck) und Gliederungszeichen sowie erläuternde Praxishinweise und Fallbeispiele unterstützt. Gleichzeitig wird gezeigt, welche Eintragungen in den Vordrucken zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 und 2021 erforderlich sind. |
1. Voraus- und Anzahlungsrechnungen
(1) In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 gestellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt worden ist, ist die Steuer mit dem Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Soweit feststeht,
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