§ 10 UStG - Preisnachlass an Endkunden mindert die BMG der Vermittlungsleistung
Für Unternehmer, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor der Endverbraucherstufe tätig sind, muss die Umsatzbesteuerung neutral sein. Das ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung zur Entgeltsminderung durch Verkaufsförderungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze darf dem Fiskus aus allen Umsatzgeschäften in einer Leistungskette von der Herstellung bis zum Endverbrauch nur der Umsatzsteuerbetrag zufließen, den der Endverbraucher letztlich wirtschaftlich aufwendet.
Im Urteilsfall gewährte ein Makler dem Endverbraucher bei der Vermittlung eines Handy-Vertrags einen Preisnachlass. Insoweit wird das Entgelt des Maklers, das mit der Telefongesellschaft für seine Vermittlung vereinbart wurde, um seinen gewährten Preisnachlass an den Kunden gekürzt. Dadurch mindert sich die Bemessungsgrundlage für seine an die Telefongesellschaft erbrachte Vermittlungsleistung.
Dies hatte der BFH auch bereits bei einem Reisebüro so gesehen, das seinen Kunden Rabatte gewährte und den Umsatz an den Reiseveranstalter entsprechend verringern durfte (s. AStW 06, 408).
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