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  • § 10 UStG – Schätzung des privaten Anteils bei Unternehmensfahrzeugen

    Die Finanzverwaltung geht bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder Personengesellschaftern regelmäßig von einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 v.H. aus. Dieser Auffassung hat das FG des Saarlandes widersprochen. Somit können auch diese Pkw dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Im Urteilsfall ging es um einen Dozenten, der drei hochwertige Nobelfahrzeuge gleichzeitig betrieblich nutzte. Sämtliche Pkw dürfen auch ohne Fahrtenbuch als Unternehmensvermögen ausgewiesen werden.  

     

    Nach Auffassung des FG ist es nicht generell unplausibel, dass bei einer stark reiseabhängigen persönlichen Tätigkeit zwei oder auch drei Fahrzeuge ständig in nicht unerheblichem Umfang unternehmerisch genutzt werden. Hierbei sind keine erhöhten Nachweisanforderungen zu stellen, wenn sich die nicht nur unwesentliche betriebliche Nutzung bereits aus den allgemeinen Gegebenheiten erkennen lässt. Diesen Argumenten sollten sich Unternehmer und Selbstständige anschließen, die auf Grund verstärkter Reisetätigkeit nicht nur auf einen Pkw zurückgreifen wollen. In diesen Fällen ist dann der volle Vorsteuerabzug aus dem Kauf möglich. 

     

    Allerdings ist davon auszugehen, dass sämtliche Pkw auch privat gefahren werden, sofern nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird. Dieser Anteil ist dann im Wege der Schätzung zu ermitteln. Nach den §§ 3 Abs. 9a, 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ist die private Pkw-Nutzung mit den Ausgaben zu versteuern. Die hierfür geltende 1-v.H.-Regelung aus dem Ertragsteuerrecht ist umsatzsteuerlich grundsätzlich kein geeigneter Maßstab. Nur wenn der Unternehmer sie aus Vereinfachungsgründen selbst zu Grunde legt, kann sie berücksichtigt werden. Denn der Wert der Nutzungsentnahme geht vom Listenpreis aus und berücksichtigt weder die tatsächlichen Ausgaben noch die konkreten Nutzungsverhältnisse. Im Urteilsfall wurde auf Grund der vielen Fahrten ein moderater Privatanteil von 25 v.H. angesetzt. 

     

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