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  • · Fachbeitrag · Firmenwagennutzung

    Was gilt beim Anscheinsbeweis eines Gesellschafter-Geschäftsführers?

    von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de

    Wer einen Firmenwagen hat, muss die Privatnutzung versteuern. Arbeitnehmer können die Steuerpflicht umgehen, indem sie sich die Privatnutzung des Firmenwagens durch den Arbeitgeber verbieten lassen. An Unternehmer stellt das Finanzamt höhere Anforderungen. Doch wie sieht es bei der Gestellung eines Firmenwagens an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer aus? Mit Urteil vom 28.4.2023 (10 K 1193/20 K,G,F) hat das FG Münster geurteilt. Die Revision ist beim BFH anhängig (I R 33/23). Kann trotz vertraglichen Nutzungsverbots von einem Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgegangen werden? Zudem besteht eine Divergenz in der Rechtsprechung des I. und VI. Senats des BFH ‒ Anlass genug, um die Auswirkungen eines in der Praxis nicht selten auftretenden Sachverhalts zu beleuchten.

     

    Grundsatz

    Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unterliegt die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer für private Zwecke als geldwerter Vorteil der Besteuerung. Zugleich fallen auch Sozialabgaben an. Zusätzlich unterliegt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als weiterer geldwerter Vorteil der Besteuerung und den Sozialabgaben.

     

    Nutzungsverbot

    Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es künftig für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu nutzen, ist von dem Ansatz des jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswerts abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl. BFH 21.3.13, VI R 42/12, VI R 46/11; 18.4.13, VI R 23/12). Diese sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.