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  • § 10 UStG – Überzahlung zählt zum Entgelt

    Zahlt ein Kunde irrtümlich doppelt oder versehentlich zu viel, stellt der Gesamtbetrag das umsatzsteuerliche Entgelt dar. Denn hierzu zählt alles, was der Leistende vom Empfänger erhalten hat. Erst mit der Rückerstattung liegt nach dem Urteil des BFH eine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage vor. Verbleibt der Teil der Überzahlung endgültig beim Unternehmer, weil der Kunde seine Ansprüche nicht mehr geltend macht, bleibt es beim ursprünglich überhöhten Entgelt. Eine erfolgswirksame Ausbuchung der Verbindlichkeit hat also im Nachhinein keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Umsatzsteuer. 

     

    Für diese Anknüpfung an die tatsächlich erhaltene Gegenleistung spricht der Wortlaut der Mehrwertsteuer-Richtlinie, wonach alles zur Bemessungsgrundlage gehört, was für die Umsätze vom Abnehmer oder einem Dritten erhalten wird. Nicht entscheidend ist hingegen, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß aufzuwenden hat. Denn die Umsatzsteuer berechnet sich nach der wirklich vereinnahmten Gegenleistung.  

     

    Fundstellen: 

    BFH 19.7.07, V R 11/05, DB 07, 2521; 13.12.95, XI R 16/95, BStBl II 96, 208 

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