§ 10 UStG - Verkauf von Prepaid-Karten durch Agentur ist durchlaufender Posten
Gibt der Zwischenverkäufer von Prepaid-Telefonkarten eindeutig zu erkennen, dass er im fremden Namen und für fremde Rechnung für einen Plattformbetreiber tätig wird, zählt die Zahlung des Telefonguthabens als durchlaufender Posten nicht zum Entgelt der Vermittlungsleistung. Der Kunde erklärt sich nämlich ausdrücklich oder stillschweigend mit der Vermittlereigenschaft des Zwischenverkäufers einverstanden. Mit diesem Urteil wendet sich das FG Baden-Württemberg gegen die Verwaltungsauffassung, wonach ein Vertrieb der Calling Card eine steuerbare Vermittlungsleistung darstellt und die Differenz zwischen dem geringeren An- und dem aufgedruckten Verkaufspreis als Bemessungsgrundlage gilt.
Für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsleistung ist nach Ansicht des FG ausschließlich die Beziehung zu dem Plattformbetreiber von Bedeutung, die der Käufer der Calling-Card durch den Gebrauch der persönlichen PIN-Nummer herstellt. Der Händler verkauft weder freigeschaltete Karten noch geht auf ihn die Gefahr des Untergangs über. Zudem kann der Händler die Karten an die Telefongesellschaft zurückgeben. Der Kunde kann sofort mit der Karte telefonieren, unabhängig davon, ob der Zwischenhändler diese schon bezahlt hat. Daher stellt die Zahlung des Guthabenbetrags durch die Kartenerwerber einen durchlaufenden Posten im Sinne des § 10 Abs. 5 S. 5 UStG dar, der nicht zum Entgelt für die von ihm erbrachte Vermittlungsleistung zählt.
Praxishinweis: Der gezahlte Preis für die Karte stellt vorausbezahltes Entgelt für die später erbrachte Telekommunikationsdienstleistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG dar. Der Kunde ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der Plattform-Betreiber eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt.
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