UStG - Einordnung der Leistungen beim Verkauf von Telefonkarten an Endkunden
Verkauft ein Telekommunikationsanbieter über den Vertriebsweg seine Telefonkarten, die anschließend von den Groß- und Einzelhändlern im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder direkt oder über weitere Händler an Endnutzer weiterveräußert werden, erbringt die Telefongesellschaft entgeltliche Dienstleistungen nur an den Vertriebshändler. Nach dem Urteil des EuGH erfolgt von der Gesellschaft keine daran anschließende zweite Leistung an die jeweiligen Endnutzer, auch wenn diese das Guthaben aus der erworbenen Karte wie geplant nutzten, um damit kostenpflichtige Anrufe zu tätigen.
Nach Auslegung der Mehrwertsteuer-Richtlinie besteht die Leistung des Telefonanbieters ausschließlich darin, dass er an Vertriebshändler Karten verkauft, die zur Verwendung von Anrufen über die von ihm zur Verfügung gestellte Infrastruktur berechtigen. Der anschließende Weiterverkauf an die Nutzer löst daher weder eine zusätzliche Telekommunikationsdienstleistung an den Vertriebshändler noch an den Endverbraucher aus.
Diese Entscheidung zu Großbritannien hat keinen direkten Einfluss auf das UStG. Im Inland stellt der Verkauf von Telefonkarten zum aufgedruckten Wert nämlich keine Lieferung der Telefonkarte dar, erfasst wird lediglich die Spanne der Zwischenhändler, etwa durch den verbilligten Erwerb oder eine erhaltene Provision. Das Interesse der Kunden ist, nach dem Kauf entsprechend telefonieren zu können. Daher stellt der Kartenpreis eine Vorauszahlung für eine Telekommunikationsleistung dar. Die Differenz zwischen dem aufgedruckten Wert und dem aufgewendeten Preis stellt für den Wiederverkäufer eine Vermittlungsleistung dar, die nach § 4 Nr. 8d UStG steuerfrei ist.
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